Ihr Auto wurde nach dem Unfall fachgerecht repariert. Optisch ist nichts mehr zu sehen. Trotzdem ist es weniger wert als vorher.
Diesen finanziellen Nachteil müssen Sie nicht hinnehmen. Er hat einen Namen, er lässt sich berechnen, und er kann von der gegnerischen Versicherung eingefordert werden. Die meisten Unfallgeschädigten wissen nicht, dass diese Schadensposition existiert oder sie bereits verloren haben, weil sie nicht im Gutachten aufgeführt wurde.
Was ist die Wertminderung nach einem Unfall?
Die Wertminderung nach einem Unfall, fachlich merkantiler Minderwert genannt, bezeichnet den Wertverlust, den ein Fahrzeug allein durch seine Unfalleigenschaft erleidet. Selbst nach einer einwandfreien Reparatur erzielt ein Unfallfahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen niedrigeren Preis als ein identisches Fahrzeug ohne Unfallhistorie.
Wer kauft schon gerne ein Unfallfahrzeug, wenn er ein unfallfrei es bekommt? Dieser Markteffekt ist real, messbar und ersatzpflichtig.
Daneben gibt es die technische Wertminderung. Sie entsteht, wenn nach der Reparatur objektiv wahrnehmbare Mängel zurückbleiben, zum Beispiel ein Lackton, der nicht exakt dem Original entspricht. In der Praxis ist der merkantile Minderwert die häufigere und in der Regel höhere Schadensposition.
Wann haben Sie Anspruch auf Wertminderung?
Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1. Unverschuldeter Unfall: Die Wertminderung wird von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattet. Bei einem selbstverschuldeten Unfall besteht kein entsprechender Anspruch gegenüber Ihrer eigenen Versicherung.
2. Fahrzeugnalter bis etwa fünf Jahre: Je jünger das Fahrzeug, desto höher der Anspruch. Bei Fahrzeugen über fünf Jahren sinkt der merkantile Minderwert erheblich. Ab einer Laufleistung von rund 100.000 Kilometern wird er von Gerichten oft nicht mehr anerkannt.
3. Schaden oberhalb der Bagatellgrenze: Kleinstschäden unter rund 750 Euro Reparaturkosten begründen in der Regel keinen Anspruch auf Wertminderung.
Sie sind außerdem Eigentümer des Fahrzeugs. Bei Leasingfahrzeugen steht der Anspruch dem Leasinggeber zu, nicht Ihnen.
Wie wird die Wertminderung berechnet?
Es gibt mehrere anerkannte Berechnungsmethoden. In der Praxis kommen am häufigsten die BVSK-Methode und die Methode nach Ruhkopf/Sahm zum Einsatz. Beide setzen Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ins Verhältnis und berücksichtigen Fahrzeugalter, Laufleistung und Schadensumfang.
Ein vereinfachtes Beispiel zur Einordnung:
Ein drei Jahre altes Fahrzeug mit einem Wiederbeschaffungswert von 18.000 Euro erleidet einen Schaden mit Reparaturkosten von 3.500 Euro. Abhängig von Fahrzeugalter und weiteren Faktoren kann die merkantile Wertminderung in solch einem Fall zwischen 500 und 1.200 Euro liegen.
Online-Rechner für den merkantilen Minderwert kursieren im Netz. Sie können eine grobe Orientierung geben, sind aber aus zwei Gründen kein Ersatz für ein Gutachten: Erstens fehlen ihnen die fahrzeugspezifischen Details, die die Berechnung maßgeblich beeinflussen. Zweitens hat eine Zahl aus einem Online-Rechner gegenüber der Versicherung keinerlei Beweiskraft.
Warum lässt die Versicherung die Wertminderung oft weg?
Weil sie es kann, wenn Sie kein Gutachten vorlegen.
Versicherungen sind nicht verpflichtet, von sich aus alle Schadenspositionen zu prüfen und zu erstatten. Sie regulieren, was geltend gemacht wird und was belegt ist. Die merkantile Wertminderung ist kein Automatismus. Sie muss im Gutachten ausgewiesen und aktiv eingefordert werden.
Genau hier liegt der praktische Unterschied zwischen einem unabhängigen Kfz-Gutachten und einem Kostenvoranschlag der Werkstatt. Der Kostenvoranschlag listet Reparaturkosten auf. Das Gutachten hält alle relevanten Schadensersatzpositionen fest, einschließlich der Wertminderung, des Wiederbeschaffungswertes und der Nutzungsausfallentschädigung.
Wie fordern Sie die Wertminderung ein?
Der Weg ist geradlinig, wenn Sie die richtigen Schritte in der richtigen Reihenfolge gehen:
Schritt 1: Kfz-Gutachten beauftragen Beauftragen Sie unmittelbar nach dem Unfall einen unabhängigen Sachverständigen. Wichtig: den Gutachter Ihrer Wahl, nicht den der gegnerischen Versicherung. Das Recht dazu haben Sie als Unfallgeschädigter.
Schritt 2: Gutachten prüfen Im fertigen Gutachten muss die merkantile Wertminderung als eigenständige Position aufgeführt sein. Wenn sie fehlt oder sehr niedrig angesetzt erscheint, fragen Sie nach. Ein sorgfältig arbeitender Sachverständiger erläutert jeden Wert.
Schritt 3: Schadensersatz geltend machen Mit dem Gutachten reichen Sie Ihre vollständigen Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung des Verursachers ein. Die Wertminderung wird zusammen mit den Reparaturkosten, der Nutzungsausfallentschädigung und den Gutachterkosten geltend gemacht.
Schritt 4: Kürzungen nicht einfach akzeptieren Wenn die Versicherung die Wertminderung kürzt oder ablehnt, ist das kein Schlusswort. Ihr Sachverständiger kann eine schriftliche Stellungnahme erstellen. Im Streitfall ist das Gutachten eines unabhängigen, zertifizierten Sachverständigen vor Gericht deutlich belastbarer als die interne Bewertung einer Versicherung.
Was passiert, wenn Sie kein Gutachten beauftragen?
Sie verlieren die Wertminderung mit hoher Wahrscheinlichkeit vollständig.
Ohne Gutachten haben Sie keine dokumentierten Werte für Wiederbeschaffungswert, Schadensumfang und merkantilen Minderwert. Die Versicherung des Verursachers reguliert auf Basis der Werkstattrechnung, und die enthält keine Wertminderung.
Bei einem Fahrzeug mit drei Jahren und einem Reparaturschaden von 3.000 Euro kann das bedeuten, dass Sie 600 bis 1.000 Euro Wertminderung nicht erstattet bekommen, obwohl der Anspruch bestünde. Die Gutachterkosten hingegen trägt bei einem unverschuldeten Unfall die gegnerische Versicherung.
Kann die Wertminderung auch nach abgeschlossener Reparatur noch eingefordert werden?
Ja, allerdings wird es schwieriger. Nach der Reparatur ist der ursprüngliche Schadenszustand nicht mehr dokumentierbar. Der Gutachter ist dann auf Unterlagen angewiesen, Fotos, Werkstattrechnungen, Schadensmeldungen, um rückwirkend zu bewerten.
Schadensersatzansprüche verjähren nach drei Jahren. Praktisch empfiehlt es sich, das Gutachten unmittelbar nach dem Unfall in Auftrag zu geben und vor der Reparatur besichtigen zu lassen.
Haben wir Ihre Frage beantwortet?
Wenn Sie nach einem Unfall im Raum Lage, Bad Salzuflen, Leopoldshöhe oder im Kreis Lippe wissen möchten, ob und wie hoch Ihre Wertminderung ist, schauen wir uns das gemeinsam an. Als DESAG-zertifiziertes Sachverständigenbüro erstellen wir Gutachten, in denen alle Schadensersatzpositionen vollständig und nachvollziehbar ausgewiesen sind.
Bei einem unverschuldeten Unfall entstehen Ihnen für das Gutachten keine Kosten.
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