Beim wirtschaftlichen Totalschaden tauchen zwei Begriffe immer wieder auf: Wiederbeschaffungswert und Restwert. Aus ihrer Differenz ergibt sich, was die Versicherung auszahlt. Wer seinen Restwert kennt und versteht, wie er ermittelt wird, kann deutlich besser einschätzen, ob das Angebot der Versicherung fair ist.
Was ist der Restwert beim Totalschaden?
Der Restwert ist der Betrag, den Ihr beschädigtes Fahrzeug nach dem Unfall auf dem Markt noch erzielen würde. Er beschreibt den Verkaufswert im beschädigten Zustand, also das, was ein Aufkäufer oder Verwerter für das Unfallfahrzeug zahlen würde. Wann genau ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und welche Optionen Sie dann haben, erklären wir im Hauptartikel zum Thema.
Der Restwert ist kein fester oder allgemeingültiger Wert. Er hängt ab von der Art und dem Ausmaß des Schadens, dem Fahrzeugtyp, dem Alter und Zustand vor dem Unfall sowie der aktuellen Nachfrage auf dem Restwertermarkt.
Wird der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abgezogen?
Ja. Die Formel lautet:
Wiederbeschaffungswert minus Restwert = Wiederbeschaffungsaufwand
Dieser Wiederbeschaffungsaufwand ist der Betrag, den die Versicherung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden in der Regel auszahlt. Ob die Auszahlung netto oder brutto erfolgt und was zusätzlich erstattet wird, erklären wir im Artikel Totalschaden Auto: Was zahlt die Versicherung wirklich?.
Ein Beispiel: Ihr Fahrzeug hatte vor dem Unfall einen Wiederbeschaffungswert von 10.000 Euro. Nach dem Unfall beträgt der Restwert noch 2.500 Euro. Der Wiederbeschaffungsaufwand, also die Auszahlung der Versicherung, beträgt 7.500 Euro.
Der Abzug erfolgt, weil das beschädigte Fahrzeug weiterhin Ihnen gehört und Sie es theoretisch verkaufen könnten. Ohne diesen Abzug würden Sie wirtschaftlich besser gestellt als vor dem Unfall.
Wie wird der Restwert ermittelt?
Der Restwert wird vom unabhängigen Kfz-Sachverständigen im Gutachten ermittelt. Er holt dabei in der Regel drei konkrete Angebote von regionalen Restwertaufkäufern ein und setzt das höchste dieser Angebote als Restwert an.
Wichtig: Der Gutachter ermittelt den Restwert auf dem regionalen Markt, also in Ihrer Umgebung. Fahrzeuge, die Sie problemlos in Ihrer Region verkaufen könnten, dürfen nicht anhand überregionaler Online-Restwertbörsen bewertet werden, solange Sie dort kein konkretes Angebot erhalten haben.
Was, wenn die Versicherung einen höheren Restwert ansetzt als der Gutachter?
Das ist ein häufiger Streitpunkt. Versicherungen nutzen oft bundesweite oder internationale Restwertbörsen und legen daraus stammende Angebote vor, die deutlich über dem regionalen Restwert liegen. Damit senken sie den Wiederbeschaffungsaufwand und zahlen weniger aus.
Die Rechtsprechung ist hier klar: Wenn Sie ein konkret vorliegendes, ernsthaftes Kaufangebot erhalten, das über dem gutachterlich ermittelten Restwert liegt, müssen Sie dieses berücksichtigen. Ein Angebot aus einer Restwertbörse, das nur auf dem Papier existiert und zu dem Sie keinen konkreten Kontakt hatten, ist dagegen anfechtbar.
Lassen Sie sich in solchen Fällen durch Ihren Sachverständigen beraten. Er kann einschätzen, ob das Angebot der Versicherung realistisch und rechtlich belastbar ist.
Was bedeutet die 6-Monats-Regel beim Totalschaden?
Die 6-Monats-Regel betrifft den Fall, dass Sie Ihr Fahrzeug trotz wirtschaftlichem Totalschaden behalten und reparieren lassen möchten, also die sogenannte 130-Prozent-Regel in Anspruch nehmen wollen.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat festgelegt, dass Sie in diesem Fall das reparierte Fahrzeug in der Regel mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzen müssen. Dieser Zeitraum gilt als Nachweis dafür, dass Sie ein echtes Interesse an der Weiternutzung Ihres Fahrzeugs haben, sogenanntes Integritätsinteresse, und sich die Reparatur nicht lediglich wirtschaftlich lohnen soll.
Konkret bedeutet das: Wer sein Fahrzeug nach der Reparatur innerhalb von sechs Monaten verkauft, riskiert, dass die Versicherung die Reparaturkosten nicht vollständig erstattet und stattdessen auf den niedrigeren Wiederbeschaffungsaufwand zurückfällt.
Ist die 6-Monats-Frist eine absolute Pflicht?
Nein, nicht in jedem Fall. Die sechs Monate sind nach aktueller Rechtsprechung ein starkes Indiz für das Integritätsinteresse, keine absolute Voraussetzung. Es gibt Ausnahmen.
Wenn Sie das Fahrzeug aus Gründen aufgeben müssen, die außerhalb Ihrer Kontrolle lagen, beispielsweise weil ein weiterer Schaden die Weiternutzung unmöglich macht, schädigt das Ihren Anspruch in der Regel nicht. Entscheidend ist der nachweisbare Wille zur Weiternutzung im Zeitpunkt der Geltendmachung.
Da diese Fälle rechtlich komplex und einzelfallabhängig sind, empfiehlt sich bei Unsicherheit frühzeitig die Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Was passiert, wenn ich das Auto zum Restwert behalte und nicht verkaufe?
Sie können das beschädigte Fahrzeug behalten, ohne es zu verkaufen. In diesem Fall wird der Restwert dennoch vom Wiederbeschaffungsaufwand abgezogen, weil die Versicherung davon ausgeht, dass Sie das Fahrzeug theoretisch verkaufen könnten.
Das bedeutet: Ob Sie das Auto tatsächlich verkaufen oder nicht, ändert an der Berechnung nichts. Der Restwert wird immer abgezogen, solange das Fahrzeug noch verwertbar ist.
Was, wenn der tatsächlich erzielte Verkaufspreis unter dem Restwert im Gutachten liegt?
Das kann passieren, wenn sich kein Käufer zum gutachterlich ermittelten Restwert findet. In diesem Fall gilt: Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, das Fahrzeug zu einem niedrigeren Preis zu veräußern, als im Gutachten ermittelt. Wenn Sie nachweisen können, dass trotz ernsthafter Bemühungen nur ein geringerer Preis erzielt werden konnte, kann der tatsächlich erzielte Betrag maßgeblich sein.
Dokumentieren Sie Ihre Verkaufsbemühungen sorgfältig, einschließlich Angebote, Verhandlungen und Ablehnungen.
Können wir helfen?
Als DESAG-zertifiziertes Sachverständigenbüro ermitteln wir den Restwert und Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs unabhängig und auf Basis des regionalen Marktes. Wenn Sie nach einem Unfall im Raum Lage, Leopoldshöhe, Bad Salzuflen oder im Kreis Lippe unsicher sind, ob das Angebot Ihrer Versicherung korrekt ist, schauen wir uns das gemeinsam an.
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Versicherung die Gutachterkosten.
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